Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 28.06.2004, Az.: 1 Ss (S) 1/04 (17)

Einklagen erhöhten Anwaltshonorars bei formunwirksamer Honorarvereinbarung; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer erhöhten Honorarvereinbarung; Wirksamkeit eines mündlich vereinbarten erhöhten Anwaltshonorars; Tatbestandsmäßige Voraussetzungen der "Gebührenüberhebung"; Statthaftigkeit einer Sprungrevision; Telefonische Rechtsberatung bei Benutzung einer so genannten 0190-Nummer; Wirksamkeit eines vereinbarten "Erfolgshonorars"; Warnfunktion der Schriftform

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
28.06.2004
Aktenzeichen
1 Ss (S) 1/04 (17)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 31026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2004:0628.1SS.S1.04.17.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Sprungrevision ein statthaftes Rechtsmittel, da diese, anders als die Berufung (§ 313 StPO), nicht dem Annahmevorbehalt unterliegt.

  2. 2.

    Die klageweise Geltendmachung einer formunwirksamen Honorarvereinbarung - hier: fehlende Schriftform - durch einen Rechtsanwalt führt nicht zur Strafbarkeit wegen Gebührenüberhebung.