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  • ab 01.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBhVOAMEBRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Eigenbehalte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO bei Arzneimitteln
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOAMEBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Ist ein verordnetes Arzneimittel in der verordneten Packungsgröße nicht verfügbar und erfolgt aufgrund dessen durch die Apotheke ein Austausch gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, so mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nur einmalig um den Eigenbehalt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBhVO, der der Packungsgröße der verordneten Menge entspricht; dies gilt auch bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 31. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 59)