§ 112a NSchG - Gemeinsames Budget an berufsbildenden Schulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Mit Zustimmung des Kultusministeriums kann zwischen dem Schulträger und der berufsbildenden Schule vereinbart werden, dass das Budget des Landes (§ 32 Abs. 4 Satz 1) und das des Schulträgers (§ 111 Abs. 1) gemeinsam bewirtschaftet werden. Bei der Bewirtschaftung darf von §§ 112 und 113 Abs. 1 vorübergehend abgewichen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zur Budgetbewirtschaftung, zum Mindestumfang des Schulträgerbudgets (§ 111 Abs. 1), zum Ausgleich sowie zur Rechnungslegung zu regeln, um eine flexible und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen.