§ 43 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Das Innenministerium bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit und beruft den Kreiswahlleiter.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.