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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AI-H TA Lärm-RdErl - Regelungsinhalt

Bibliographie

Titel
Einführung der Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Auslegung der TA Lärm
Redaktionelle Abkürzung
LAI-H TA Lärm-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28500

1.1 Zum einheitlichen Vollzug des BImSchG und der darauf gestützten TA Lärm sind die in der Anlage beigefügten "LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm)" Stand 24.02.2023, zur Auslegung der Regelungen der TA Lärm und insbesondere bei der Prüfung von Schallgutachten zugrunde zu legen.

1.2 Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

1.2.1
Die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm verweisen in den Ausführungen Nr. 1 Abs. 8 darauf, dass sofern länderbezogene Regelungen für Freizeitanlagen oder Freiluftgaststätten vorliegen, diese anzuwenden sind. Mit der Einführung des Bezugserlasses zu a sind in Niedersachsen insbesondere Freiluftgaststätten und Freiluftschankflächen ab dem 01.04.2024 nach der niedersächsischen Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie zu beurteilen.

1.2.2
Über die Ausführungen in Nummer 6.7 der LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm zu Gemengelagen hinaus ist folgendes zu beachten:

Nach Festlegung eines geeigneten Zwischenwertes ist dieser bei der Beurteilung der Geräuschimmissionen an den betreffenden Immissionsorten nicht nur bei der anstehenden Entscheidung, sondern auch in Zukunft einheitlich anzuwenden. Vor diesem Hintergrund sind andere Immissionsschutzbehörden, die für die Bauleitplanung zuständigen Behörden sowie ggf. weitere Stellen über die Festsetzung zu informieren.

1.2.3
Bei der Behandlung von Windkraftanlagen ist ergänzend der Bezugserlass zu b in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 15. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 331)