Amtsgericht Sulingen
Beschl. v. 06.12.2013, Az.: 3 C 277/12

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Notwendigkeit der Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
AG Sulingen
Datum
06.12.2013
Aktenzeichen
3 C 277/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 53254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGSULIG:2013:1206.3C277.12.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2014, 200-201

In dem Rechtsstreit
27232 Sulingen
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mügge & Schanznig GbR, Königsberger Straße 1, 27232 Sulingen
Geschäftszeichen: 337/12
gegen
xxx Versicherung AG
II. Schadenmanage
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ehlen & Kollegen, Theaterstraße 90, 52062 Aachen Geschäftszeichen: 5/13EH09/sk

Tenor:

werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Sulingen vom 16.07.2013 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 217,18 EUR (i.W. zweihundertsiebzehn Euro und achtzehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 18.07.2013.

[Gründe]

Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben Erfolg.

Abzusetzen waren die Reisekosten in Höhe von 256,41 EUR nebst anteiliger Mehrwertsteuer.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Reisekosten (Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Übernachtungskosten). Grundsätzlich ist zwar die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und somit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sie wird dann verneint, wenn die Sache bei einem gewerblichen Unternehmen von Mitarbeitern bearbeitet wird, die in der Lage sind, einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt umfassend über den Sachverhalt informieren können (BGH, NJW-RR 2008, 654 [BGH 13.12.2007 - IX ZB 112/05]).

Da die gesamte vorprozessuale Korrespondenz ausschließlich und durchgehend von einer Mitarbeiterin bearbeitet wurde, handelt es sich offenkundig, wenn um keinen Juristen, dann jedoch um eine rechtskundige Mitarbeiterin. Diese wäre zu einer schriftlichen oder telefonischen Informationserteilung an den Rechtsanwalt in der Lage gewesen. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise. Eine schriftliche Information eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts wäre also ausreichend und zumutbar gewesen (OLG Celle, NJW-RR 2009, 557 [OLG Celle 24.10.2008 - 2 W 216/08]).

Des Weiteren betreibt die Beklagte nach Vorbringen des Beklagtenvertreters eine eigene Rechtsabteilung, an die die Sache nach Klageeinreichung abgegeben wurde. Sofern vorgetragen wird, dass die Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts durch die Sachbearbeiter aufgrund der Betriebsorganisation der Beklagten nicht zu bewältigen ist, so wird hier davon ausgegangen, dass die Rechtsabteilung der Beklagten zu der Beauftragung in der Lage war.

Gegen diesen Beschluss kann, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt, sofortige Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Be rechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

Rauchmaul Rechtspflegerin