Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.01.1989, Az.: Ss 233/87

Freiheitsstrafe; Aussetzung zur Bewährung; Verweigerung des Zivildienstes; Religiöse Gewissensgründe; Sonstiges Wohlverhalten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.01.1989
Aktenzeichen
Ss 233/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1989:0123.SS233.87.0A

Fundstellen

  • NJW 1989, 1231 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1989, 599 (red. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 420 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die künftige Einstellung des Täters zum Zivildienst ist für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen Verweigerung des Zivildienstes aus religiösen Gewissensgründen im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG nicht maßgeblich. Das zu erwartende sonstige Wohlverhalten ist vielmehr entscheidend.