Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.01.1989, Az.: Ss 233/87
Freiheitsstrafe; Aussetzung zur Bewährung; Verweigerung des Zivildienstes; Religiöse Gewissensgründe; Sonstiges Wohlverhalten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.01.1989
- Aktenzeichen
- Ss 233/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1989:0123.SS233.87.0A
Rechtsgrundlage
- § 56 StGB
Fundstellen
- NJW 1989, 1231 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1989, 599 (red. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 420 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die künftige Einstellung des Täters zum Zivildienst ist für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen Verweigerung des Zivildienstes aus religiösen Gewissensgründen im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG nicht maßgeblich. Das zu erwartende sonstige Wohlverhalten ist vielmehr entscheidend.