§ 17 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Amtsschilder (§ 3 Abs. 1 DONot) und solche Namensschilder, auf denen das Landeswappen geführt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 3 DONot), sind nach Verlegung der Geschäftsstelle oder des Amtssitzes, nach Erlöschen des Notaramtes oder spätestens nach Beendigung einer Notariatsverwaltung zu entfernen.
(2) Ferner gelten neben § 3 DONot für die Führung, Anbringung und Gestaltung
- a)von Amtsschildern die Nr. 3.1 Satz 1 und 2, Nr. 3.2 Buchst. b und Nr. 3.3 des Runderlasses d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410);
- b)von solchen Namensschildern, die kein Landeswappen aufweisen, die von dem Justizministerium genehmigten Richtlinien der Notarkammer Braunschweig vom 28.4.1999/18.3.2000 (Nds. Rpfl. 2000 S. 161), der Notarkammer Celle vom 28.4.1999/3.5.2000 (Nds. Rpfl. 2000 S. 353) sowie der Notarkammer Oldenburg vom 17.11.1999 (Nds. Rpfl. 2000 S. 164) für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer.
(3) Die Größe des Amtsschildes bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild angebracht wird.