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Art. 8 8.VwGebRG - Änderung von Zuständigkeitsvorschriften

Bibliographie

Titel
Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Redaktionelle Abkürzung
8.VwGebRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300110000000

§ 1

Änderungen hier nicht wiedergegeben

§ 2

(1) Die technische Verwaltung der Kreisstraßen in der Baulast der Landkreise (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962, Nieders. GVBl. S. 251, zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972, Nieders. GVBl. S. 309) geht am 1. Oktober 1979 auf die Landkreise über, soweit sie einzelnen Landkreisen nicht schon vorher gemäß § 60 des Niedersächsischen Straßengesetzes übertragen wurde.

(2) Die Landkreise können die Beibehaltung der technischen Verwaltung ihrer Kreisstraßen durch die Straßenbauämter des Landes über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus bis spätestens zum 31. März 1978 beim Minister für Wirtschaft und Verkehr beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Gründe der wirtschaftlichen Haushaltsführung des Landes nicht entgegenstehen.

(3) § 59 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 309), tritt mit Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.