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Abschnitt 1 AbfBeWidVDi - I.

Bibliographie

Titel
Abfindung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
Redaktionelle Abkürzung
AbfBeWidVDi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31120000000023

Zur Ergänzung des Runderlasses des MF vom 8.3.1984 (Nds. MBl. S. 338) bestimme ich folgendes:

1.
Abschnitt IV Nr. 1 des Runderlasses des MF vom 8.3.1984 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsstelle zu bestimmen hat und dabei auf den Wunsch des Beamten eingeht, durch den Mehrkosten entstehen, nicht jedoch auch dann, wenn nach den Ausbildungsvorschriften die Wahl des Beamten unter verschiedenen Möglichkeiten Voraussetzung für die Überweisung zur weiteren Ausbildung ist.

2.
Nehmen Referendare im Rahmen ihrer Ausbildung an Ortsterminen und auswärtigen Sitzungen innerhalb des Bezirks ihrer Ausbildungsstelle teil, kann ihnen Reisekostenvergütung auch dann gewährt werden, wenn ihr Einsatz in amtlicher Funktion (z.B. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft) nicht möglich ist, ihre Teilnahme aber einen spezifischen Ausbildungswert hat (z.B. in Sachen, die der Referendar selbst bearbeitet).

Die Reisekosten sind bei Titel 525 01 des Haushalts zu buchen.

3.
Im Ausbildungsplan für den ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitt des juristischen Vorbereitungsdienstes, der insoweit auch für den fünften Ausbildungsabschnitt gilt, wird die Vorbereitung der Referendararbeitsgemeinschaften durch Arbeit in kleinen Gruppen als Ausbildungsmethode empfohlen. Die Zusammenkünfte solcher Kleingruppen können Reisekosten verursachen, wenn nicht alle Gruppenmitglieder an demselben Ort wohnen. Diese Reisekosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit Kleingruppentreffen nach den Anweisungen des Arbeitsgemeinschaftsleiters erforderlich sind.

4.
Die Überweisung an eine andere Ausbildungsstelle bei einem Wechsel des Ausbildungsortes ist weder eine Abordnung noch eine Versetzung (vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.3.1960 - Recht im Amt 1960, S. 238). Umzugs- und trennungsgeldrechtlich ist eine solche Überweisung grundsätzlich wie eine Versetzung zu behandeln.

Soweit Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gemäß den Ausbildungsvorschriften von ihren Ausbildungsbehörden vorübergehend und kurzfristig auswärtigen Ausbildungsstellen überwiesen werden und anschließend die Ausbildung bei der bisherigen Ausbildungsstelle fortsetzen, sind solche Überweisungen wie eine Abordnung zu behandeln.

5.
Die nach § 1 der Auslandsreisekostenverordnung erforderliche Genehmigung für Reisen zu einer in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Stelle im Ausland wird hiermit allgemein erteilt.

In diesen Fällen ist das Tage- und Übernachtungsgeld nach § 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vom 24.6.1971 (Nds. GVBl. S. 225), geändert durch Verordnung vom 6.6.1981 (Nds. GVBl. S. 127), unter Beachtung der Auslandsreisekostenverordnung festzusetzen.

Bei Benutzung eines Flugzeuges ist Grenzübergangsstelle derjenige inländische Flughafen, von dem aus die Grenze überflogen wird bzw. der bei der Rückreise zuerst erreicht wird.

6.
Referendare aus anderen Bundesländern, die gastweise in Niedersachsen ausgebildet werden, erhalten weder Reise- und Umzugskostenvergütung noch Trennungsgeld.

7.
(weggefallen)

8.
Trennungsgeld darf Referendaren längstens bis zur Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts gezahlt werden.

Ledigen Referendaren ohne Hausstand, die nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts nicht am Ausbildungsort bleiben, können für die Reise an einen anderen Ort Reisekosten nicht erstattet werden. Andere Referendare erhalten Reisekostenvergütung für die Rückreise vom letzten Ausbildungsort zum Wohnort.

Bei Reisen zur Ablegung des mündlichen Teils der zweiten juristischen Staatsprüfung wird Reisekostenvergütung für die Reise vom Wohnort aus gezahlt, ledigen Referendaren ohne Hausstand jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die für eine Anreise vom letzten Ausbildungsort entstanden wären.

9.
Jeder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist zu Beginn seines Vorbereitungsdienstes auf die Verwaltungsvorschriften zu § 96 NBG und § 32 BeamtVG sowie auf das Rundschreiben des Nieders. Ministers der Finanzen vom 29.7.1981 - 41-0062 (GültL MF 6/96) - hinzuweisen, wonach

  • Sachschäden, die bei Fahrten im Rahmen und aus Anlaß der Ausbildung an einem privateigenen Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, im Einzelfall grundsätzlich nur bei vorheriger schriftlicher Gestattung der Pkw-Benutzung und nur bis zum Betrag von 650,- DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden,
  • der Abschluß einer Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung zu günstigen Bedingungen möglich ist.

Der Hinweis ist von dem Beamten schriftlich zu bestätigen.