§ 11 NKPG - Versorgung und Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt und die Beihilfeleistungen für ihre Bediensteten.