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§ 11 NKPG - Versorgung und Beihilfen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
Amtliche Abkürzung
NKPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt und die Beihilfeleistungen für ihre Bediensteten.