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§ 9 NRettDG - Rettungsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.