§ 9 NRettDG - Rettungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarzteinsatzfahrzeuge, Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen), Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.