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§ 20 NKomZG - Durchführung der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die §§ 127, 129 bis 133 und 136 NGO gelten entsprechend.

(2) Kommunalaufsichtsbehörden sind

  1. 1.
    der Landkreis, wenn die kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner Aufsicht unterstehen,
  2. 2.
    die Bezirksregierung, wenn einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit ihrer unmittelbaren Aufsicht untersteht und wenn kommunale Beteiligte ausschließlich ihres Bezirks zusammenarbeiten, die nicht der Aufsicht nur eines Landkreises unterstehen,
  3. 3.
    die von dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium bestimmte Behörde in allen Fällen der Beteiligung des Bundes oder des Landes und in den übrigen Fällen.

(3) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen über Zuständigkeiten für die Fachaufsicht gilt Absatz 2 für die Fachaufsicht über gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bestimmt das jeweilige Fachministerium die unmittelbare Fachaufsichtsbehörde.