§ 20 NKomZG - Durchführung der Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die §§ 127, 129 bis 133 und 136 NGO gelten entsprechend.
(2) Kommunalaufsichtsbehörden sind
- 1.
der Landkreis, wenn die kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner Aufsicht unterstehen,
- 2.
das für Inneres zuständige Ministerium, wenn
- a)
wenigstens einer der kommunalen Beteiligten an der Zusammenarbeit seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht oder
- b)
kommunale Beteiligte zusammenarbeiten, die der Aufsicht verschiedener Landkreise unterstehen; das für Inneres zuständige Ministerium kann die Aufsicht einem der beteiligten Landkreise mit seinem Einverständnis übertragen,
- 3.
die von dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium bestimmte Behörde in allen Fällen der Beteiligung des Bundes oder des Landes und in den übrigen Fällen.
(3) Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen über Zuständigkeiten für die Fachaufsicht gilt Absatz 2 für die Fachaufsicht über gemeinsame kommunale Anstalten und Zweckverbände entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bestimmt das jeweilige Fachministerium die unmittelbare Fachaufsichtsbehörde.