Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.01.1990, Az.: 5 AR 3/90
Bewilligung der Beratungshilfe; Aufsuchen eines Rechtsanwalts; Wohnsitz des Antragstellers; Zuständiges Amtsgericht; Vergütungsfestsetzungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.01.1990
- Aktenzeichen
- 5 AR 3/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1990:0111.5AR3.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 BerHG
- § 4 Abs. 2 S. 4 BerHG
- § 7 BerHG
Fundstellen
- NiedersRpfl 1990, 99
- Rpfleger 1990, 126 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Amtsgericht ist für eine Entscheidung über die die Bewilligung der Beratungshilfe nach unmittelbarem Aufsuchen eines (auswärtigen) Rechtsanwalts zuständig. Dies ist auch dann der Fall, wenn vom Rechtsanwalt bereits ein Vergütungsfestsetzungsantrag zu den Akten gereicht worden ist.