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  • ab 24.12.1999 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NITHZwVerbG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, durch Zweckvereinbarungen und in kommunalen Arbeitsgemeinschaften
Redaktionelle Abkürzung
NITHZwVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300260000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 16. Dezember 1999

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

Rolf Wernstedt

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar Gabriel