§ 120 NSchG - Aufgaben und Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Schulbehörden haben die Entwicklung des Schulwesens zu planen, zu gestalten und die Schulen und Schulträger zu beraten. Sie nehmen die Aufgaben der schulpsychologischen Beratung wahr.
(2) Die Schulbehörden haben darauf hinzuwirken, dass das Schulwesen den geltenden Vorschriften entspricht.
(3) Die Schulbehörden üben die Fachaufsicht über die Schulen aus.
(4) Eine Schulbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
(5) Die Schulbehörden üben die Aufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der Schulen durch die Schulträger, unbeschadet der Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden, aus.
(6) Die nachgeordnete Schulbehörde ist zuständig, soweit nichts anderes durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.
(7) Die oberste Schulbehörde kann im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Befugnisse der Schulbehörden auf andere Landesbehörden übertragen.