§ 17 NWaldLG - Privatwald
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erbringt für die Besitzenden von Privatwald, ausgenommen Genossenschaftswald, auf Anforderung Betreuungsleistungen, die auch eine Beratung einschließen, um die Waldbesitzenden darin zu unterstützen, die forstlichen Maßnahmen an den Anforderungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11) auszurichten. Die Betreuungsleistungen bilden eine Pflichtaufgabe der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Soweit es fachlich erforderlich ist, wirkt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dabei mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zusammen.
(2) Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen kann weitere forstfachliche Leistungen mit Besitzenden des Privatwaldes, ausgenommen Genossenschaftswald, vereinbaren.
(3) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten darf die Betreuungsleistungen nach Absatz 1 und die Leistungen nach Absatz 2 nur in besonderen Einzelfällen übernehmen.
(4) Bei der Erbringung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fachkundige Personen (§ 15 Abs. 3 Satz 2) tätig werden.