Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.12.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 152/17
Rechtsfolgen rechtsmissbräuchlichen Verteidigerverhaltens im Bußgeldverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.12.2017
- Aktenzeichen
- 2 Ss (OWi) 152/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 35976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 22.03.2017
Rechtsgrundlage
- OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
Fundstelle
- NZV 2018, 195
Tenor:
Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 23.3.2017 gewährt.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 23.3.2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert war.
II.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 30.9.2016 war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 70 € verhängt worden. Das Amtsgericht hatte zunächst auf den 7.12.2016 terminiert.
Mit einem Schriftsatz vom 30.11.2016 hat sich der Verteidiger an das Amtsgericht gewandt. Ab Seite 2 dieses Schriftsatz heißt es (Schreibfehler sind korrigiert):
"Bei dieser Gelegenheit wird eine Erklärung des Betroffenen weitergegeben:
""Ich,"...... "fahre den Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen" ..... "Ich bin ständig unterwegs und transportiere Ersatzteile. Ich bin insoweit beruflich stark in Anspruch genommen, weshalb ich keinesfalls einen Termin bei dem Amtsgericht wahrnehmen möchte. Wenn ich dort einen Termin wahrnehmen müsste, müsste ich umdisponieren und würde einen vollen Arbeitstag verlieren. Das kann ich mir nicht erlauben. Ich möchte es mir auch nicht erlauben. Deshalb möchte ich mich bei dieser Gelegenheit nach Rücksprache mit meinem Verteidiger äußern.
Ich habe während der Tat recht genau den Tachometer meines Sprinters beobachtet. Auf dem Foto sieht man, dass ich den Blick nach unten gerichtet habe. Dies ist geschehen unmittelbar nachdem der Blitz aufgeleuchtet hatte. Das hat mir Anlass zu einem Kontrollblick gegeben. Dabei habe ich gesehen, dass der Tachometer eine Geschwindigkeit von 100 km/h anzeigte. Der Tachometer befindet sich exakt vor mir in meinem Blickfeld. Ein falsches Ablesen kann ich insoweit ausschließen. Ich weise deshalb die Behauptung zurück, ich wäre mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gefahren. Ich halte mich stets an Geschwindigkeitsbeschränkungen, war in diesem Augenblick aber wohl für einen Moment unaufmerksam. Ich bezweifle deshalb die Richtigkeit der Messung, da ich sicher bin, mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit nicht gefahren zu sein. Dazu hat man Verteidiger mitgeteilt, dass sich in dem von der Bußgeldstelle ihm übersandten Aktenstück schon keine Unterlagen befanden, aufgrund derer die Möglichkeit bestehen könnte, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob das Messsystem überhaupt richtig eingerichtet war. Man kann zum Beispiel die Fotolinie nicht überprüfen, weil ein entsprechendes Foto nicht in der Akte ist. Es existiert auch nichts in der Akte, dem man entnehmen könnte, dass der Sensorkopf bzw. die fünf Sensoren einen sozusagen freien Blick auf die vor ihnen liegende Fahrbahnfläche gehabt hätten, da das eigentliche Messfoto nichts besagt über eventuelle Gegenstände im Sichtbereich des Sensorkopfes. Deshalb kann anhand des gegenwärtigen Materials auch nicht überprüft werden, ob eine Falschmessung durch Fremdeinflüsse in Erwägung zu ziehen ist. Selbst in der Gebrauchsanweisung wird eingeräumt, dass es insoweit Fehler geben kann. Auf der Seite 43 der Gebrauchsanweisung wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Fotoposition durch Lichteffekte abweichen kann, insbesondere in der Dämmerungsphase. Nach der Gebrauchsanweisung soll in solchen Fällen, die angeblich extrem selten sind, eine sichere Auswertung trotzdem möglich sein, weil anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstandes eine eindeutige Zuordnung möglich ist."
Es folgen in wörtlicher Rede Ausführungen zur Auswertesoftware. Weiter heißt es:
"Weitere Erklärungen gebe ich nicht ab. Ich habe nämlich alles gesagt, was ich zu sagen hatte, und möchte anschließend aber noch betonen, dass ich für die zugegebene Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h auch in einem schriftlichen Verfahren das dafür vorgesehene Verwarngeld akzeptieren würde.""
Mit einem am 15. Februar 2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers ist im Hinblick auf den für den 23.3.2017 anberaumten Termin -der dann auch stattfand- folgende Erklärung des Betroffenen "weitergeleitet" worden:
"Ich habe bereits eine Erklärung abgegeben, die mein Verteidiger im Schriftsatz vom 30.11.2016 an das Gericht weitergeleitet hat. An dieser Erklärung halte ich fest. Ich weise nochmals darauf hin, dass ich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h einräumen kann und auch einräume. Das dafür vorgesehene Verwarngeld werde ich ohne weiteres akzeptieren. Ansonsten bleibt es bei dem, was ich gesagt habe."
Im Termin vom 13.3.2017 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil das Amtsgericht seinen Entbindungsantrag nicht beschieden habe.
In der Begründung des Zulassungsantrages heißt es unter anderem, dass keine Verpflichtung bestehe, ein prozessuales Begehren in einer bestimmten Form zum Ausdruck zu bringen. Weder bestehe die Verpflichtung, das Wort "Antrag" zu benutzen, noch sei der "Antrag"steller verpflichtet oder auch nur gehalten, irgendeine besondere Form zu wahren, etwa ein bestimmtes Schriftbild zu verwenden, sich an bestimmte Papierformate zu halten, soweit sie im Rahmen des üblichen lägen, Fettdruck zu verwenden oder kursive Schrift oder ausdrückliche Hinweise zu erteilen, dass diese oder jene Formulierung als prozessuales Begehren zu verstehen sei. Selbstverständlich sei ein Verteidiger nicht gehindert, eine wörtliche Erklärung seines Mandanten dem Gericht vorzutragen. Dass der Verteidiger in einem solchen Fall Verfasser des gesamten Schriftsatzes sei, sei vollkommen selbstverständlich. Dass eine Erklärung einer bestimmten Person nicht die Erklärung dieser Person sein könne, weil die Formulierung in concreto von einer anderen Person vorgenommen worden sei, scheine man gegenwärtig insbesondere bei dem OLG Düsseldorf anzunehmen. Es handele sich alles in allem um eine ausgesprochen "alberne" Vorstellung. Im Übrigen dürfte es dem Tatrichter in vollem Umfange verwehrt sein, bei der Wiedergabe einer als wörtlich zu bezeichnenden Erklärung eines Betroffenen der Frage nachzugehen, ob diese oder jene Formulierung von dem Betroffenen, von dem Verteidiger oder von einer dritten Person stammen könnte.
III.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da er wegen missbräuchlichen Verteidigerverhaltens unzulässig ist.
Ein derartiges Verteidigerverhalten - vom Verteidiger formulierte Erklärungen, als wörtliche Rede des Betroffenen gekennzeichnet, die verklausuliert einen Entbindungsantrag enthalten - stellt einen Missbrauch prozessualer Rechte dar, da es verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecken dient (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2017, IV-2 RBs 49/17, juris).
Wie der Verteidiger in der Begründung des Zulassungsantrages einräumt, handelt es sich bei den in wörtlicher Rede wiedergegebenen Äußerungen des Betroffenen keineswegs um solche, die so wörtlich vom Betroffenen vorgebracht worden sind, wie es die An- und Abführungszeichen suggerieren. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der vom OLG Düsseldorf als solches bezeichnete "Kunstgriff", das Verteidigervorbringen dem Betroffenen als dessen vermeintlich eigene Erklärung in den Mund zu legen, wesentlich dem Zweck dient, durch bewusst unklare und verklausulierte Formulierungen eine "Gehörsrügenfalle" zu schaffen. Diese Vorgehensweise des Verteidigers ist bereits aus anderen Bußgeldsachen bekannt, die beim Senat anhängig waren bzw. sind, bekannt (2 Ss 111/14 = 2 Ss 275/14 = 2 Ss(OWi) 79/15; 2 SsRs 208/13; 2 Ss (OWi) 230/17).
Auch in diesen Fällen war das Verhalten des Verteidigers dadurch gekennzeichnet, dass ein etwaiges Entbindungsbegehren bewusst unklar und verklausuliert in eine so bezeichnete eigene Erklärung des Betroffenen eingekleidet wurde.
Wurde das Entbindungsbegehren nicht beschieden, wurde aus der Nichtbescheidung des vermeintlichen Antrages eine Gehörsrüge hergeleitet (2 Ss (OWi) 79/15; 2 Ss (OWi) 230/17).
In der Sache 2 SsRs 208/13 ist dem Entbindungsbegehren (erst) im anberaumten Termin dagegen stattgegeben worden. Betroffener und Verteidiger waren nicht erschienen. Daraufhin ist - erfolglos - gerügt worden, der Betroffene habe davon ausgehen können, sein Antrag sei abgelehnt worden und habe deshalb von der Reise zum Termin abgesehen! Er habe die (mutmaßliche) fehlerhafte Nichtentbindung mit der Gehörsrüge geltend machen wollen.
Es gilt jedoch, dass im Strafverfahren -wie in jedem Prozess- dass der Gebrauch prozessualer Rechte zum Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines Missbrauchsverbot (BGHSt 38, 111 ff.). Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt einen verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zweck zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung wegen gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH aaO.).
Der Verteidiger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, einen klaren und eindeutig als solchen erkennbaren Entbindungsantrag zu stellen, zumal die Formulierungen von ihm stammen. Die dafür erforderliche schriftliche Vertretungsvollmacht hatte ihm der Betroffene erteilt. Es ist kein sachlicher Grund für das von dem Verteidiger auch im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen ersichtlich, eine eigene Erklärung des Betroffenen vorzutäuschen und ein darin enthaltenes Entbindungsbegehren unkommentiert an das Gericht weiterzugeben (vergleiche OLG Düsseldorf aaO.). Der Senat ist ebenso wie das OLG Düsseldorf im Übrigen der Überzeugung, dass es dem Verteidiger auch nicht ernsthaft um eine Entbindung vom Erscheinen ging.
Dies wird schon belegt durch das Vorgehen in der oben genannten Sache 2 SsRs 208/13, in der die tatsächlich erfolgte antragsgemäße Entbindung gerügt wurde.
Hierfür spricht weiter nicht nur die unklare und verklausulierte Wortwahl, bei der die Formulierung eines bestimmten Antrages gerade vermieden wurde. Ausdrücklich heißt es nämlich in der Erklärung lediglich, dass der Betroffene keinesfalls einen Termin wahrnehmen möchte. Das besagt aber letztlich nur, dass er einen Termin am liebsten überhaupt vermeiden möchte, wobei er seine Bereitschaft erklärt, dass Verwarngeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h zu akzeptieren.
Die bewusst eingesetzte Unklarheit wird noch dadurch gesteigert, dass vor dem Termin lediglich auf die Erklärung vom 30.11.2016 verwiesen worden war, somit der verklausulierte Entbindungsantrag nicht einmal explizit wiederholt wurde. Diese Vorgehensweise ist zudem aus den Verfahren 2 Ss 275/14 und 2 Ss (OWi) 79/15 bekannt. Nachdem in erstgenannter Sache ein derart wiederholter Antrag wegen Aufhebung des Termins nicht beschieden werden musste und das Amtsgericht den Betroffenen bei Neuterminierung entbunden hatte, rügte der Betroffene nunmehr -allerdings mit Erfolg- dass er für den neuen Termin keinen Entbindungsantrag gestellt hatte, während für den nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Amtsgericht dann anberaumten Termin durch Bezugnahme wiederum ein Entbindungsantrag gestellt wurde.
Hinzu kommt, dass trotz nicht erfolgter gerichtlicher Reaktion auf die Schriftsätze, weder der Betroffene noch der Verteidiger bis zum Termin etwas unternommen haben, um auf eine Entbindungsentscheidung hinzuwirken. Im Termin selbst ist dann auch der Verteidiger nicht erschienen.
Die Vorgehensweise diente deshalb nach Überzeugung des Senates im Wesentlichen dazu, die vom OLG Düsseldorf als solche bezeichnete Gehörsrügenfalle zu schaffen. Eine Verfahrensrüge, die aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten hergeleitet wird, ist jedoch unzulässig (OLG Düsseldorf aaO.).
Weitere Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 473 I 1 StPO