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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt I PAAV

Bibliographie

Titel
Führung von Personalakten
Redaktionelle Abkürzung
PAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31120

In Abweichung von Nummer 5.1 und Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 101 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25. 11. 1992 - Nds. MBl. 1993 S. 93 -, zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1. 9. 2009 - Nds. MBl. S. 871) wird bestimmt:

  1. 1.

    Die Grundakte für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen wird im Justizministerium geführt.

  2. 2.

    Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten wird die Grundakte bei der dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde geführt, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig ist.

  3. 3.

    In den Geschäftsbereichen der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften werden Teilakten über dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter auf Probe sowie der Beamtinnen und Beamten auf Probe nur bei den Dienststellen geführt, die der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnet sind. Das gilt nicht für die Dauer einer Beschäftigung bei den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften.

  4. 4.

    In den Geschäftsbereichen der Obergerichte und der Generalstaatsanwaltschaften werden bei den Dienststellen der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten Teilakten über die Bescheinigungen der Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen oder Fortbildungsveranstaltungen geführt, die von den Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eingereicht werden.

  5. 5.

    Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Grundakte und die Teilakten jeweils bei derjenigen Stelle aufzubewahren, die die Grundakte bzw. Teilakte zuletzt geführt hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt II der AV vom 17. November 2021 (Nds. Rpfl. S. 397)