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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LKTzErhRdErl

Bibliographie

Titel
Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von im Dienst befindlichen Lehrkräften
Redaktionelle Abkürzung
LKTzErhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Sicherung der Lehrkräfteversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen besteht für Lehrkräfte die Möglichkeit, eine bereits bewilligte Teilzeitbeschäftigung kurzfristig auf Antrag zu erhöhen.

Diese Erhöhung kann

  1. a)

    zur Abdeckung oder Abmilderung eines Vertretungsanlasses oder

  2. b)

    zur allgemeinen Verbesserung der Lehrkräfteversorgung

vorgenommen werden.

Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung im Laufe des Schulhalbjahres wird die ursprüngliche Teilzeitbewilligung für den beantragten Zeitraum geändert. Bei einer kurzfristigen Teilzeiterhöhung für das gesamte Schulhalbjahr oder für einen Zeitraum, der mindestens die letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres umfasst, wird die ursprünglich bewilligte Teilzeit bis zum 31.1. bzw. bis zum 31.7. geändert.

Im Anschluss an die erhöhte Teilzeitbeschäftigung gilt die regulär innerhalb der üblichen Fristen beantragte und bewilligte Teilzeitbeschäftigung.

Der Umfang der für die o. g. Maßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel wird für jedes Schulhalbjahr mit gesondertem Erlass bekannt gegeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 des RdErl. vom 30. Juni 2023 (SVBl. S. 417)