§ 89 NPersVG - Bildung eines Bezirks- und eines Hauptpersonalrats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Beschäftigten der staatlichen Hochbauverwaltung wählen einen Bezirkspersonalrat und einen Hauptpersonalrat der Hochbauverwaltung.
(2) Beschäftigte der Hochbauverwaltung sind diejenigen, die ihre Bezüge, ihre Vergütung oder ihren Lohn aus dem Haushalt der Hochbauverwaltung erhalten, sowie die technischen Beschäftigten der Hochbauabteilung der zuständigen obersten Landesbehörde.