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§ 12 Nds. SÜG - Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

Die zuständige Stelle kann die betroffene Person in dringenden Fällen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig zulassen, wenn die mitwirkende Behörde

  1. 1.
    bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bewertet hat oder
  2. 2.
    bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 die Maßnahmen der jeweils niedrigeren Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse ergeben haben.