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§ 9a ZRHO - Unterrichtung der Landesjustizverwaltung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den Fällen des § 28 Abs. 2, des § 29 Abs. 3 und des § 59 Abs. 3 bis 6 - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und an deren Kenntnis ein Interesse der Landesjustizverwaltung anzunehmen ist (z.B. Zweifel bei der Anwendung oder Auslegung zwischenstaatlicher Vereinbarungen; Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung; wesentliche Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten; wiederholte Mängel; Besonderheiten, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen).