Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.04.2012, Az.: 2 VAs 2/12
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Streit über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO getroffenen Anordnung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.04.2012
- Aktenzeichen
- 2 VAs 2/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 17679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0416.2VAS2.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- GenStA Celle - AZ: 21 VAs 2/12
Rechtsgrundlagen
- § 81 Buchst. b) Alt. 2 StPO
- § 17a Abs. 2 GVG
- § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstellen
- Kriminalistik 2012, 704
- NStZ-RR 2012, 6
- NStZ-RR 2012, 254
- StraFo 2012, 265
- ZAP 2013, 15
- ZAP EN-Nr. 29/2013
- wistra 2012, 363
Amtlicher Leitsatz
Wehrt sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO getroffene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Das Oberlandesgericht verweist in einem solchen Fall die Sache nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen mit bindender Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht.
In dem Justizverwaltungsstreitverfahren
des J. B.,
geboren am xxxxxx 1958 in H.,
wohnhaft A. N. A., H.,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt A., H. -
wegen erkennungsdienstlicher Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegen die Anordnung der Polizeidirektion H. vom 20. Januar 2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxxx am 16. April 2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
- 3.
Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Polizeidirektion H. ordnete am 20.01.2012 an, dass der Antragsteller, gegen den die Staatsanwaltschaft Hannover ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung führt, auf Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erkennungsdienstlich zu behandeln ist. Diese Anordnung stützt die Polizeidirektion H. darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und strafbares Verhalten auch in Zukunft von ihm zu erwarten sei. Gegen diese Anordnung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 23 EGGVG, mit dem er geltend macht, die angeordnete Maßnahme sei nicht verhältnismäßig. Er ist der Auffassung, zur Abwehr der angeordneten Maßnahme sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr mit präventivem Charakter handele.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Meinung, dass gegen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei und hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
II.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
a) Nach § 23 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Recht-mäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstiger Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten in bestimmten Rechtsgebieten, darunter dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Vorschrift erfasst jedoch nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2011, 710 f. -juris). Aus dem Regelungsbereich des § 81 b StPO gehören hierzu lediglich die nach der 1. Alternative dieser Vorschrift anzuordnenden Maßnahmen, die der Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten dienen. Die angegriffene Anordnung ist jedoch weder in dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren noch zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn getroffen worden, sondern als Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren. Anordnungen nach § 81 b 2. Alt. StPO erfolgen außerhalb eines konkreten Strafverfahrens, es liegt hierbei keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafprozesses vor, sodass der Regelungsbereich nach § 23 EGGVG nicht eröffnet ist (vgl. BVerwG a.a.O.).
b) Der vorliegende Antrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Polizeidirektion H. über die Anfertigung von Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alt. StPO) begehrt, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die mangels einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwG a.a.O.; BVerwGE 66, 192 ff. [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79]; BVerwGE 66, 202 ff. [BVerwG 19.10.1982 - BVerwG 1 C 114.79] -juris; so auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 81 b Rdnr. 3; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 81 b Rdnr. 1). Wehrt sich ein Betroffener gegen die auf Grundlage von § 81 b 2. Alt. StPO getroffene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2011, 710 f.; BVerwGE 66, 192 ff.; BGHSt 28, 206 ff.; OVG Schleswig-Holstein, VwZ-RR 2007, 817 f.; Meyer-Goßner, § 81 b Rdnr. 22 m.w.N.).
2. Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG war auszusprechen, dass für den Rechtsstreit der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, der Rechtsstreit war deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen. § 17 a GVG ist im Bereich der Strafrechtspflege anwendbar (vgl. Böttcher in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl. § 17 a GVG Rdnr. 2; PLG Jena, Beschl. vom 19.10.2010 - 1 VAs 5/10 -, -juris). Verneint das angerufene Oberlandesgericht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, dass die angegriffene Maßnahme als Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege anzusehen ist, etwa weil die handelnde Polizeibehörde nicht strafverfolgend, son-dern - wie hier - ausschließlich präventiv tätig geworden ist, verweist das Oberlandesgericht die Sache nach § 17 a Abs. 2 GVG von Amts wegen mit bindender Wirkung an das zuständige Verwaltungsgericht (vgl. hierzu Böttcher in Löwe-Rosenberg StPO a.a.O.).
3. Die sofortige Beschwerde war nicht zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG). Der Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist durch die bereits zitierten Gerichtsentscheidungen abschließend obergerichtlich geklärt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung auch nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Rechtsstreits werden nach § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.