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§ 67 NVwVG - Kosten (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Für Amtshandlungen nach dem Ersten und Zweiten Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) Die Kosten trägt der Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner. Können die Kosten beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden und ist das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Behörde durchgeführt worden, die nicht demselben Träger angehört wie die Vollstreckungsbehörde, so hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfundzwanzig Euro übersteigen.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(6) Im übrigen gelten die §§ 8, 11 und 13 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nieders. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 531), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach § 82 tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1982 in Kraft. Abweichend davon tritt § 67 Abs. 5 am 9. Juni 1982 in Kraft.