Amtsgericht Emden
Beschl. v. 29.10.1993, Az.: 4 XVII 210/93
Vormundschaft; Berufsbetreuer; Stundensatz Betreuer
Bibliographie
- Gericht
- AG Emden
- Datum
- 29.10.1993
- Aktenzeichen
- 4 XVII 210/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 11385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGEMDEN:1993:1029.4XVII210.93.0A
Rechtsgrundlage
- § 1836 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- BtPrax 1994, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Vergütungssatz eines Berufsbetreuers beträgt generell 60 DM. Dies ist zur Abdeckung der Unkosten und zur Sicherung eines vorbildungsangemessenen Honorars notwendig.
2. Der Stundensatz kann nicht nach den Schwierigkeiten des einzelnen Falles bemessen werden, da es notwendig ist, Berufsbetreuer in ausreichendem Maße finanziell auszustatten und außerdem objektive Maßstäbe zur Beurteilung der Schwierigkeit einer Betreuung fehlen.