Amtsgericht Emden
Beschl. v. 29.10.1993, Az.: 4 XVII 210/93

Vormundschaft; Berufsbetreuer; Stundensatz Betreuer

Bibliographie

Gericht
AG Emden
Datum
29.10.1993
Aktenzeichen
4 XVII 210/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 11385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGEMDEN:1993:1029.4XVII210.93.0A

Fundstelle

  • BtPrax 1994, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vergütungssatz eines Berufsbetreuers beträgt generell 60 DM. Dies ist zur Abdeckung der Unkosten und zur Sicherung eines vorbildungsangemessenen Honorars notwendig.

2. Der Stundensatz kann nicht nach den Schwierigkeiten des einzelnen Falles bemessen werden, da es notwendig ist, Berufsbetreuer in ausreichendem Maße finanziell auszustatten und außerdem objektive Maßstäbe zur Beurteilung der Schwierigkeit einer Betreuung fehlen.