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§ 18 NVerfSchG - Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingesetzt werden.

(2) 1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ist fortlaufend zu dokumentieren. 2§ 16 Abs. 4 gilt für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler entsprechend.