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  • ab 08.12.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HeizKZuRdErl

Bibliographie

Titel
Heizkostenzuschussgesetz und Heizkostenverordnung; zuständige Landesbehörde
Redaktionelle Abkürzung
HeizKZuRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Zuständige Landesbehörde für die Aufgabenerledigung, insbesondere für die Erstattung der von den zuständigen Behörden bewilligten Heizkostenzuschüsse auf Grund des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. 12. 2000 (BGBl. I S. 1846) und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung i. d. F. vom 20. 1. 1989 (BGBl. I S. 115), ist ab dem 1. 1. 2005 das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

An das
Niedersächsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesversorgungsamt/Landessozialamt)

Nachrichtlich:

An die
Bezirksregierungen