Art. 2 BEV-StV - Rechtsaufsicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- BEV-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.
Nach Artikel 4 Satz 2 tritt der Staatsvertrag an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 507) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.