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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBhVORSVPRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren
Redaktionelle Abkürzung
NBhVORSVPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO wird Folgendes geregelt:

1.1
Aufwendungen für eine einmalige Prophylaxe zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen infolge einer Ansteckung mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus sind für Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres beihilfefähig. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

1.1.1
die ärztliche Aufklärung und Beratung zu Sinn, Zweck und Ziel der Prophylaxe,

1.1.2
die nach einer ärztlichen Aufklärung und Beratung zur Prophylaxe ärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel für die Prophylaxe und

1.1.3
die intramuskuläre Injektion der für die Prophylaxe verordneten Arzneimittel.

1.2
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Arzneimittel nach Nr. 1.1.2 nur für Arzneimittel, die

1.2.1
den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten und

1.2.2
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der RSV-Prophylaxeverordnung vom 10.09.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 278) erfüllen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 2 des RdErl. vom 7. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 435)