§ 129 NSchG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten sind öffentliche Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses zu errichten.
(2) Der Lehrkörper einer solchen Schule setzt sich aus Lehrkräften zusammen, die dem gleichen Bekenntnis wie die Schülerinnen und Schüler angehören.
(3) Schülerinnen und Schüler, die diesem Bekenntnis nicht angehören, können in geringem Umfang aufgenommen werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die zulässigen Höchstzahlen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, die Auswahl und das Aufnahmeverfahren, durch Verordnung zu regeln. § 52 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.