§ 91 NBG - Auskunft und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung aus ihrer Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. 2Einsicht wird nicht gewährt in andere Akten, in denen die Daten der Beamtin oder des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 4Der Anspruch auf Auskunft und der Anspruch auf Einsicht in die Personalakte bestehen auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren oder in sonstiger Weise Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) 1Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Einsicht in die Personalakte der früheren Beamtin oder des früheren Beamten zu gewähren, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Sie erhalten auf Verlangen eine Kopie aus der Personalakte.