§ 21 NGlüSpG - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. 2Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. 4§ 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.