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§ 21 NGlüSpG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Landesrechnungshof kann bei den in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannten Empfängern die Verwendung der Finanzhilfe prüfen. 2Hat der Empfänger Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen. 4§ 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.