Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2010, Az.: 1 Ss 166/10
Strafbarkeitsvoraussetzungen bei Besitz kinderpornographischer Schriften
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.11.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ss 166/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 29042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2010:1129.1SS166.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Cloppenburg - 06.04.2010 - AZ: 3 Ds 16/10
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 3 StGB
- § 184b Abs. 1 StGB
Fundstellen
- ITRB 2011, 102
- JMS-Report 2011, 82
- K&R 2011, 55-56
- MMR 2011, 118
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder als bedingter Vorsatz gegeben sein kann.
2. Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz.
3. Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt. Straflos ist insoweit, wer nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichtet oder bei einer Behörde abliefert.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Dem Angeklagten ist als Straftat nach § 184b Abs. 2, 4 StGB zur Last gelegt worden, sich in der Zeit vom Januar 2007 bis zum 16. Juli 2007 kinderpornographische Abbildungen in Form von 37 Bild und 5 Videodateien verschafft und diese bis zu ihrem Auffinden am 16. Juli 2007 als auf seinem Personalcomputer (PC) gespeicherte Dateien in Besitz gehabt zu haben, sowie 7 solche Videodateien an einen Dritten weitergegeben zu haben.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cloppenburg dahin eingelassen, er habe etwa 50 CDDatenträger ohne zu wissen, was darauf gespeichert war, auf einem Flohmarkt erworben. Als er einige dieser CDs auf seinen PC überspielt habe, habe er deren Inhalt nicht vollständig geprüft, aber doch festgestellt, dass sich auf ihnen auch einzelne Dateien mit kinderpornographischem Inhalt befanden. Soweit er solche bemerkt habe, habe er diese Dateien sogleich gelöscht und die CDs, auf denen sie gespeichert waren, vernichtet. Einige der übrigen CDs habe er weitergegeben, ohne gewusst zu haben, was sie enthielten.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Einlassung mit Urteil vom 6. April 2010 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zu 15 € verurteilt und den sichergestellten Computer sowie Datenträger eingezogen. Der Schuldspruch ist darauf gestützt worden, der Angeklagte habe die kinderpornographischen Dateien auf der Festplatte seines PC gespeichert und damit besessen. dass es sich dabei um Kinderpornographie handelte, habe er zumindest billigend in Kauf genommen, weil er, nachdem er solche Dateien unter den von ihm überspielten entdeckt hatte, keine Anstalten unternommen habe, die schon auf seinem PC gespeicherten und später dort vorgefundenen kinderpornographischen Dateien zu löschen. Das außerdem (als in Tateinheit mit dem Besitz begangen) angeklagte vorsätzliche Sichverschaffen und Weitergeben von kinderpornographischen Dateien hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Die zulässige Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt und seinen Freispruch erstrebt, hat keinen Erfolg. Das Urteil weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Der Schuldspruch des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB und die Rechtsfolgenentscheidung sind nicht zu beanstanden.
Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 1. 11 Abs. 3 StGB) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder als bedingter Vorsatz gegeben sein kann. Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt. Straflos ist insoweit, wer nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichtet oder bei einer Behörde abliefert (vgl. SchönckeSchröder, StGB, 28. Auflage, § 184b Rdn. 15 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Angeklagte zu Recht wegen bedingt vorsätzlichen Besitzes von kinderpornographischen Darstellungen verurteilt worden. Denn er hatte nach seiner eigenen Einlassung beim Überspielen der von ihm erworbenen CDs, die er sich nicht vollständig ansah, einzelne kinderpornographische Dateien entdeckt. Angesichts dieser Zufallsfunde konnte er keinesfalls davon ausgehen, dass sich außer den von ihm gefundenen einzelnen kinderpornographischen Dateien keine weiteren solchen Dateien auf den von ihm komplett überspielten CDs befanden. Es lag in dieser Situation vielmehr nahe, dass sich auch unter den von ihm unkontrolliert auf seinen PC überspielten und dort belassenen sonstigen Dateien weitere kinderpornographische befanden, wie es in Gestalt der später dort aufgefundenen ja auch tatsächlich der Fall war. Dass das Amtsgericht in Würdigung dieser Umstände einen bedingten Besitzvorsatz (s. o.) des Angeklagten bejaht hat, ist frei von Rechtsfehlern.
In zeitlicher Hinsicht ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, warum der Angeklagte schon ab dem Tag des Erwerbs der CD im Januar 2007 mit der Möglichkeit des Vorhandenseins kinderpornographischer Dateien auf seinem PC rechnete. Denn der genaue Zeitpunkt des Überspielens der CDs ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe erlauben es aber, den 12. April 2007 als den Tag zu bestimmen, ab dem der Angeklagte spätestens die in Rede stehende Kenntnis besaß. Denn an diesem Tage wurde der Zeuge Y... vernommen, dem der Angeklagte zuvor einige CDs überlassen hatte, was er erst tat, nachdem er die CDs auf seinen PC überspielt hatte.
Auch die Rechtsfolgenentscheidungen halten der Revision stand. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte das kinderpornographische Bildmaterial nicht schon ab Januar 2007, sondern erst seit dem 12. April 2007 bedingt vorsätzlich besaß. Angesichts der verhängten äußerst geringen Geldstrafe von 30 Tagessätzen kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht bei Annahme des kürzeren, aber immer noch mehrere Monate dauernden Besitzes auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.
Angesichts des den pornographischen Abbildungen zugrundeliegenden Kindesmissbrauchs in mindestens 42 Fällen ist die - offenbar strafmildernd angestellte - Erwägung des Amtsgerichts, die Anzahl der aufgefundenen Dateien sei als "nicht allzu hoch einzuordnen", nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte ist hierdurch indessen nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.