§ 45a Nds. SOG - Datenabgleich mit anderen Dateien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, dass durch eine Straftat die Sicherheit oder der Bestand des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschädigt werden oder dass schwere Schäden für die Umwelt oder für Sachen entstehen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln. 3Die Übermittlung von personenbezogen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden.
(2) 1Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums. 2Von der Maßnahme ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.