Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.09.1990, Az.: S 3 Kr 18/88
Beitrittserklärung; Krankenversicherung; Weiterversicherung; Freiwillig; Willenserklärung; Empfangsbedürftigkeit; Abgabe; Genehmigung; Vertretung; Monatsfrist; Wille
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 28.09.1990
- Aktenzeichen
- S 3 Kr 18/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0928.S3KR18.88.0A
Rechtsgrundlagen
- § 313 Abs. 2 S. 1 RVO
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
- § 677 BGB
- § 185 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- ZfS 1991, 179
Amtlicher Leitsatz
Die Beitrittserklärung ist eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung, die hinsichtlich ihrer Gültigkeit den allgemeinen Vorschriften des BGB unterliegt, soweit sich deren Anwendung mit der Natur des Krankenversicherungsverhältnisses verträgt. Grundsätzlich muß zwar die Beitrittserklärung vom Berechtigten ausgehen. Sie kann jedoch auch durch einen Dritten für den Berechtigten wirksam vorgenommen werden, der sie allerdings - wie hier geschehen - nachträglich genehmigen muß.
Allerdings ist die Zulässigkeit späterer Genehmigungen - das heißt nach Ablauf der Monatsfrist des § 313 Abs 2 S 1 RVO aF - auf die Fälle zu beschränken, in denen bei vorausschauender Betrachtung feststeht, daß der Beitritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht (vgl § 677 BGB entsprechend) und deshalb keinem Beteiligten von vornherein zweifelhaft sein kann, daß die Genehmigung des Berechtigten erfolgt.