§ 20 NAbfG - Betriebliche Sonderabfallkonzepte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die zuständige Behörde kann einen Sonderabfallerzeuger verpflichten, für die im Betrieb anfallenden Sonderabfälle ein betriebliches Sonderabfallkonzept aufzustellen, fortzuschreiben und auf Verlangen vorzulegen. Das betriebliche Sonderabfallkonzept muß mindestens enthalten:
- 1.Angaben über Art, Menge und Herkunft der zu entsorgenden Sonderabfälle,
- 2.Darstellung der getroffenen und geplanten Abfallvermeidungs- und -verwertungsmaßnahmen und
- 3.bei Eigenentsorgern zusätzlich Angaben über den Verbleib der zu entsorgenden Abfälle sowie über die notwendige Standort- und Anlagenplanung.
Das betriebliche Sonderabfallkonzept muß außerdem Ausführungen dazu enthalten, inwieweit die im Betrieb erzeugten Gebrauchsgüter nach ihrer Nutzung umweltverträglich entsorgt werden können.
(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Arten oder Mengen von Sonderabfällen festzulegen, für die von einer Verpflichtung nach Absatz 1 abzusehen ist.