Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 19.12.1990, Az.: 2 U 180/90

Teilrücktritt von einem Versicherungsvertrag wegen unzutreffender Angaben zu Gesundheitsfragen bei Vertragsabschluss; Verschweigen gefahrerheblicher Umstände ; Darlegungslast und Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Schließung des Vertrages durch Vermittlung eines Agenten; Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherungsvermittlers; Versicherungsagent als "Auge und Ohr des Versicherers"

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.12.1990
Aktenzeichen
2 U 180/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1990:1219.2U180.90.0A

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 758-759 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 16 MBKK schränkt die Vertretungsmacht des Versicherungsvermittlers nicht schon für die Phase der Vertragsanbahnung ein, es sei denn, die Geltung der MBKK wird für dieses Stadium vereinbart.

Gründe

1

I.

Die Klägerin stellte am 28. Februar 1989 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne T. und H. Versicherungsbeginn sollte der 1. Mai 1989 sein. Das Antragsformular wurde im wesentlichen von dem Mitarbeiter K. der Beklagten ausgefüllt und sodann von der Klägerin unterschrieben. Im Text wurden bezüglich aller Personen die Fragen nach bestehenden oder früheren Erkrankungen sowie Vorbehandlungen durch Ankreuzen der entsprechenden Rubriken verneint. Die Antworten waren z.T. unzutreffend. Insbesondere der damals 11jährige Sohn H. litt an einer ständig behandlungsbedürftigen chronischen Neurodermitis und damit zusammenhängenden psychosomatischen Störungen.

2

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. Februar 1990 den Teilrücktritt von dem aufgrund des Antrages zustandegekommenen Versicherungsvertrag erklärt, soweit sich die Versicherung auf den Sohn H. bezog. Den Teilrücktritt hat sie damit begründet, daß ihr erst aus einem im Januar 1990 zugegangenen Arztbericht und weiter eingeholten Auskünften bekannt geworden sei, daß H. seit dem Säuglingsalter an Neurodermitis und Asthma leide. Ferner hat sie hilfsweise die Kündigung des Teilvertrages erklärt.

3

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Teilrücktritt sei unwirk- sam. Sie hat vorgetragen: Sie habe die ihr von dem Mitarbeiter K. der Beklagten gestellten Gesundheitsfragen sämtlich sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgemäß beantwortet. Außerdem habe sie ausdrücklich danach gefragt, ob es nicht erforderlich oder zumindest sinnvoll sei, sich und die Kinder ärztlich untersuchen zu lassen und den ärztlichen Bericht vorzulegen. Insbesondere habe sie K. auch darauf hingewiesen, daß ihr bei der Antragsaufnahme anwesender Sohn H. seit jüngster Kindheit unter Neurodermitis leide und wegen dieser Erkrankung große Probleme habe, auch wenn sich in den Jahren 1987/88 sein Zustand wesentlich verbessert habe. K. habe auf ihre Aufforderungen hin die Haut ihres Sohnes auch persönlich in Augenschein genommen. Trotz dieser Hinweise habe er im Antrag die Fragen nach Erkrankungen und Behandlungen im Vordruck sämtlich mit "Nein" beantwortet, indem er jeweils die dafür vorgesehene Spalte angekreuzt habe.Er habe ihr hierzu erklärt, so genau komme es auf die Gesundheitsfragen nicht an und eine ärztliche Untersuchung sei unnötig.

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Die Beklagte hat vorgetragen: Es sei nicht richtig, daß ihr Mitarbeiter von der Klägerin bei Antragsaufnahme über die bestehende Erkrankung des Sohns H. an Neurodermitis unterrichtet worden sei. Im übrigen sei die Klägerin auf die Tatsache, daß sie für die Beantwortung der Fragen im Versicherungsantrag selbst die Verantwortung trage, im Formular auffällig hingewiesen worden.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

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II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist nach den §§ 1 VVG, 1, 4 MBKK in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der durch Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 1990 ausgesprochene Rücktritt war nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß die Klägerin ihr bei Antragstellung einen gefahrerheblichen Umstand verschwiegen hat (§ 16 VVG). Der Vertrag besteht weiter, weil er auch nicht wirksam gekündigt ist.

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1)

Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherers für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Schließung des Vertrages durch Vermittlung eines Agenten nicht beachtet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11. November 1987 (BGHZ 102, 194[BGH 11.11.1987 - IVa ZR 240/86] = VersR 1988, 234, 236 [BGH 11.11.1987 - IV a ZR 240/86] = VVGE § 44 VVG Nr. 1) klargestellt, daß das, was einem Agenten des Versicherers im Rahmen der Antragsaufnahme mit Bezug auf diesen Antrag zur Kenntnis gebracht wird, auch dann dem Versicherer zur Kenntnis gebracht ist, wenn es keine Aufnahme in das Antragsformular findet. Das Versicherungsvertragsgesetz stellt den Versicherer nicht von den Rechtswirkungen einer passiven rechtsgeschäftlichen Stellvertretung durch einen Vermittlungsagenten oder sonstigen Stellvertreter frei. In einem weiteren Urteil (BGHZ 107/322 = VersR 1989/833 = VVGE § 44 VVG Nr. 4) hat der BGH sodann ausgeführt: Stehe fest, daß nicht der Antragsteller, sondern der Agent das Formular ausgefüllt habe, so lasse sich allein mit der Vorlage des ausgefüllten Antragsformulars nicht mehr beweisen, daß der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit nicht in weitem Umfang nachgekommen sei, sofern dieser substantiiert behaupte, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Eine Obliegenheitsverletzung sei in derartigen Fällen nicht schon damit bewiesen, daß das ausgefüllte Formular in der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht den Tatsachen entspreche. Der Beweis werde regelmäßig nur durch eine Aussage des Versicherungsagenten zu führen sein, mit der er zur Überzeugung des Tatrichters darzutun vermöge, daß er alle Fragen, die er schriftlich im Formular beantwortet habe, dem Antragsteller tatsächlich vorgelesen und dabei von ihm nur das zur Antwort erhalten habe, was er im Formular jeweils vermerkt habe.

8

2)

Eine andere Beweislastverteilung rechtfertigt sich vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 16 MBKK oder die farbig unterlegte Klausel im Antragsvordruck der Beklagten.

9

a)

Nach § 16 MBKK bedürfen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Schriftform und sind Versicherungsvermittler zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Das OLG Köln (versR 1988, 904 = VVGE § 44 VVG Nr. 2) und das OLG München (VVGE § 44 VVG Nr. 5) sehen hierin eine zulässige Einschränkung der Vertretungsmacht des Versicherungsvermittlers. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht des Versicherungsvermittlers soll der Versicherungsnehmer gemäß § 47 VVG gegen sich gelten lassen müssen. Wenn er die Beschränkung der Vertretungsmacht des Vermittlers nicht positiv gekannt hat, soll seine Unkenntnis jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 47 VVG sein, wenn er es unterlassen hat, vor oder unmittelbar nach der Unterzeichnung des Antrags das Formular und die Versicherungsbedingungen zu lesen (a.A. OLG Frankfurt VersR 1990, 1103, 1104 = VVGE § 47 VVG Nr. 3). Dem folgt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Zwar werden Versicherungsbedingungen gemäß § 23 Abs. 3 AGBG auch dann wirksam, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind. Das bedeutet aber nur, daß die Versicherungsbedingungen dann mit Vertragsabschluß Bestandteil des Vertrages werden. Der Vertrag ist aber erst - später - mit Annahme durch den Versicherer zustandegekommen. Daß die MBKK der Beklagten schon für die Phase der Vertragsanbahnung gelten sollten, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Versicherungsantrag zu entnehmen. Danach kann nicht festgestellt werden, daß die Wissenszurechnung wirksam ausgeschlossen ist.

10

b)

Nicht anderes gilt im Ergebnis für die Klausel im Antragsformular:

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"Der Vermittler ist nicht berechtigt, über die Bedeutung und Erheblichkeit der in diesem Antrag gestellten Fragen verbindliche Erklärungen namens des Versicherers abzugeben." Es kann dahinstehen, ob eine solche Klausel, die sich wiederum auf einen Vorgang vor Vertragsschluß bezieht, ohne einen deutlichen Hinweis durch den Versicherungsagenten wirksam vereinbart werden kann. Jedenfalls stellt sie inhaltlich keine Vollmachtsbeschränkung für die Wissenszurechnung des Versicherungsagenten dar. Mit einer Klausel ähnlichen Wortlauts hatte sich das OLG Hamm (VVGE § 47 VVG Nr. 1 = VersR 1990, 1105) zu befassen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine solche Einschränkung nur auf die verbindliche Klärung der Erheblichkeit von Erkrankungen oder Antragsfragen beziehe und nicht ersichtlich sei, daß damit die Stellung des Agenten als "Auge und Ohr des Versicherers" ausgeschlossen sein solle. Dem stimmt der Senat zu.

12

Der BGH hat in seiner "Auge und Ohr"-Entscheidung vom 11. November 1987 (VVGE § 44 VVG Nr. 1) darauf abgestellt, daß dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent gegenübersteht und deshalb zur "passiven Stellvertretung" des Versicherers bevollmächtigt ist. Die Fälle der aktiven und passiven Stellvertretung sind auch sonst zu unterscheiden, wie sich z.B. aus § 164 Abs. 3 BGB ergibt (Palandt/Hein-richs, 48. Aufl., § 164 BGB Anm. 4 b). Die farbig unterlegte Klausel im Antragsformular der Beklagten betrifft die aktive Stellvertretung, denn es geht um die - fehlende - Berechtigung zur Abgabe von Erklärungen. Dagegen befaßt sich diese Klausel weder ausdrücklich noch dem Sinn nach mit dem Umfang der Empfangsvollmacht des Agenten; diese Vollmacht gilt also entsprechend der gekennzeichneten BGH-Rechtsprechung als unbeschränkt bestehend.

13

3)

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, daß sie bei Ausfüllung des Antrags vom 28. Februar 1989 dem Mitarbeiter K. der Beklagten die Erkrankung ihres Sohnes H. an Neurodermitis mitgeteilt hat, und die Beklagte hat das Gegenteil nicht bewiesen (wird ausgeführt).