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Abschnitt 5 LKAVfRdErl - Auswahlkommission

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen Auswahlverfahren
Redaktionelle Abkürzung
LKAVfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Beratung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Auswahlkommission einrichten.

Der Auswahlkommission sollte neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter angehören:

a) von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmende Funktionsstelleninhaber oder Lehrkräfte, die die Fachkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die ausgeschriebenen Fächer oder sonderpädagogischen Fachrichtungen beurteilen können,

b) ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein nach Buchst. a) für die Auswahlkommission ernanntes Mitglied zugleich Mitglied des Schulpersonalrats ist,

c) die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 95 Abs. 2 (SGB) IX- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und

d) die Gleichstellungsbeauftragte der Schule oder, wenn die Schule zulässigerweise keine Gleichstellungsbeauftragte bestellt hat, die bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für den Schulbereich bestellte Gleichstellungsbeauftragte (§§ 20, 19 Abs. 3 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)).

In den Fällen, in denen die dienstrechtliche Befugnis für die Einstellung bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde liegt, ist darüber hinaus auch einem Mitglied des Schulbezirkspersonalrats (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 NPersVG), der bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde für den Schulbereich bestellten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 4 Satz 3 NGG) und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 95 Abs. 2 Satz 4 SGB IX) Gelegenheit zur Teilnahme an dem Gespräch zu geben.

"Werden Kommissionen (...) und gleichartige Gremien einschließlich Personalauswahlgremien mit Beschäftigten besetzt, so sollen diese je zur Hälfte Frauen und Männer sein." (§ 8 Abs. 1 NGG)

Auf das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NSchG wird hingewiesen.

Die Beratungen der Auswahlkommission sind vertraulich.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses vom 25. August 2017 (SVBl. S. 487)