Abschnitt 3 LBWWKüsRdErl - Dienstrechtliche Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Errichtung eines Landesbetriebes "Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz" (NLWK)
- Redaktionelle Abkürzung
- LBWWKüsRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110000015004
Dem NLWK werden entsprechend Nr. 1.3.1 des Bezugserlasses zu a die in Nr. 1.1 des Bezugserlasses zu b genannten dienstrechtlichen Befugnisse übertragen, die sich auf
- Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 14 und abwärts,
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
- Angestellte der VergGr. I b BAT und abwärts sowie
- Arbeiterinnen und Arbeiter
beziehen.
Zugleich wird dem NLWK die Befugnis übertragen, die Dienstposten und Arbeitsplätze der oben genannten Personengruppen, für die der NLWK die dienstrechtlichen Befugnisse besitzt, zu bewerten.