§ 16 AbgG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so erhält er, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, ein Übergangsgeld.
(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht.
(3) Als Übergangsgeld wird die Grundentschädigung nach § 6 über den Monat des Ausscheidens hinaus weitergezahlt. Das Übergangsgeld wird nach einer Mandatszeit von mindestens einem Jahr für drei Monate und mit jedem weiteren Jahr für einen weiteren Monat, jedoch höchstens für 12 Monate gewährt. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr.
(4) Hatte der ausgeschiedene Abgeordnete dem Landtag mehrmals mit Unterbrechungen angehört, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Die Zeit, die durch ein früheres Übergangsgeld abgegolten wurde, bleibt unberücksichtigt.
(5) Das Übergangsgeld kann auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden. Ergibt sich jedoch, dass ein Betrag nach § 17 nicht hätte gezahlt werden dürfen, so ist er zu erstatten.