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  • ab 13.07.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchöffWahlBeschl

Bibliographie

Titel
Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten im Wahlausschuss für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Redaktionelle Abkürzung
SchöffWahlBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600

Zu Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten gemäß § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden bestimmt:

  1. a)
    die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der kreisfreien oder großen selbständigen Stadt, in der das Amtsgericht seinen Sitz hat, soweit sich nicht nach Buchstabe c etwas anderes ergibt,
  2. b)
    die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Landkreises, in dessen Gebiet das Amtsgericht seinen Sitz hat, soweit sich nicht nach Buchstabe a oder c etwas anderes ergibt,
  3. c)
    die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte derjenigen als untere Verwaltungsbehörde tätigen kommunalen Körperschaft, die für den größten Einwohneranteil eines Amtsgerichtsbezirks zuständig ist, wenn der Amtsgerichtsbezirk mehrere untere Verwaltungsbezirke oder Teile von ihnen umfasst.
  4. d)
    für den Fall der Verhinderung der nach den Buchstaben a bis c bestimmten Person deren allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter oder eine andere von ihr zu benennende Beamtin oder ein anderer zu benennender Beamter derselben kommunalen Körperschaft, die oder der entweder dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören oder Beamtin oder Beamter auf Zeit sein muss.

Untere Verwaltungsbezirke i.S. des § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind das Gebiet einer großen selbständigen Stadt, einer selbständigen Gemeinde, eines Landkreises oder, wenn zu diesem eine oder mehrere Gemeinden der vorgenannten Rechtsstellung gehören, des restlichen Landkreises (der restlichen Region Hannover), ferner das Gebiet einer kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.

Der Bezugsbeschluss wird aufgehoben.