Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.08.2012, Az.: Ws 231/12

Drogenrückfall; Drogenabhängigkeit; Entziehungsanstalt; Maßregel; Suchtverhalten; Rückfall

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
09.08.2012
Aktenzeichen
Ws 231/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 05.06.2012 - AZ: 10 StVK 102/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auf zuverlässiger Tatsachengrundlage die Prognose gerechtfertigt ist, dass die weitere Behandlung des Untergebrachten ohne Aussicht auf Erfolg bleibt.

2. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist in einer Gesamtschau der bisherige Verlauf der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen.

3. Vor einer Erledigung der Maßregel muss insbesondere geprüft werden, ob durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie, ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder durch den Vorwegvollzug eines Teils einer zugleich gegen ihn verhängten (Parallel-)Strafe ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann.

4. Gerade bei langjährig Drogenerkrankten ist ein Rückfall in früheres Suchtverhalten für sich genommen kein ausreichender Beleg dafür, dass die Therapie gescheitert ist und sich der Verurteilte endgültig mit seiner Drogenabhängigkeit abgefunden hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der 59. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Landgericht Stade vom 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat, soweit die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wurde, Erfolg.

I.

Mit Urteil der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. August 2010 (15 KLs 560 Js 9227/10 - 19/10), das seit dem 29. September 2010 rechtskräftig ist, wurde der seit 1997 bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet. Der Verurteilte befand sich sodann zunächst in Strafhaft. Am 1. August 2011 wurde er im Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen (MRVZN) Brauel aufgenommen. Die verlängerte Höchstfrist war auf den 1. August 2016 notiert.

Zunächst wurde der Verurteilte in dem geschlossenen Aufnahmebereich des MRVZN Brauel behandelt und sodann am 8. Dezember 2011 auf eine Station des halboffenen Behandlungsbereiches übergeleitet. Nach bis dahin problemlosem Unterbringungsverlauf ordnete die Strafvollstreckungskammer erstmals mit Beschluss vom 30. Januar 2012 die Fortdauer der Unterbringung an.

Bereits mit Schreiben vom 18. April 2012 empfahl das MRVZN Brauel, die Maßregel für erledigt zu erklären. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es im weiteren Unterbringungsverlauf zu mehreren Ereignissen gekommen sei, die den Behandlungsverlauf und die Behandlungsmotivation des Verurteilten „kritisch erscheinen“ ließen. So sei am 26. Februar 2012 gegen 20.00 Uhr anlässlich einer unerwartet durchgeführten Atemalkoholkontrolle bei dem Verurteilten ein positiver Befund (0,84 Promille) festgestellt worden. Der Verurteilte habe mit ihm nahestehenden Mitpatienten auf der Station Alkohol konsumiert. Daraufhin sei er getrennt von der Wohngruppe untergebracht worden. Im Zuge dieser Maßnahme habe er - zunächst unbemerkt - einem Mitpatienten einen auf der Station nicht gestatteten MP-3-Player sowie ein USB-Kabel übergeben. Nach einigen Tagen sei er sodann wieder auf die Station des halboffenen Behandlungsbereichs zurückverlegt worden. Bereits am 18. März 2012 sei es sodann zu einem weiteren Verstoß gegen die Stationsordnung gekommen, indem der Verurteilte sich im Besitz eines Mobiltelefons befunden habe. Schließlich sei am 4. April 2012 im Rahmen eines routinemäßig durchgeführten Drogenscreenings bei dem Verurteilten ein deutlicher Opiatbefund erhoben worden, der am 11. April 2012 durch ein Fremdlabor bestätigt worden sei.

Daraufhin ordnete die 59. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Landgericht Stade mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2012, der dem Verteidiger des Verurteilten am 13. Juni 2012 zugestellt wurde, an, dass die mit Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. August 2010 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe aus diesem Urteil wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, und es wurden Anordnungen im Rahmen der Führungsaufsicht getroffen.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2012, das am selben Tag beim Landgericht Stade einging, hat der Verteidiger des Verurteilten sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt.

Der Verurteilte wurde am 26. Juni 2012 in die Justizvollzugsanstalt Lingen verlegt und befindet sich nunmehr in der Abteilung Groß-Hesepe.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung richtet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 67d Abs. 5 StGB statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel ist, soweit es die Erledigung der Maßregel betrifft, darüber hinaus auch begründet. Die Darlegungen der Strafvollstreckungskammer tragen nicht die Beendigung des Maßregelvollzugs und die damit verbundene Überweisung des Verurteilten in den Strafvollzug.

Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, d. h. wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen. Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 Ws 596/02 - zitiert nach juris, Rn. 3). Um dies festzustellen, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, dass der Zweck der Maßregel aller Vorrausicht nach nicht mehr erreicht werden kann. Bei der Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2008 - 3 Ws 707 -709/07, 3 Ws 707/07, 3 Ws 708/07, 3 Ws 709/07 - zitiert nach juris, Rn. 11). Zu beachten ist hierbei, dass die Entscheidung der Vollstreckungsgerichte für den Verurteilten regelmäßig von weitreichender Bedeutung ist und die dem Verurteilten von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung regelmäßig dazu angetan ist, in ihm die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen, von der Sucht los zu kommen, sinnlos sind (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 Ws 596/02 - zitiert nach juris, Rn. 3). Bei der Prüfung der Frage, ob keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, ist entscheidend, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf das Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der behandelnden Therapeuten und/oder der angewandten Therapie, noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe begründet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2002 - 3 Ws 831/02 - zitiert nach juris, Rn. 1). Die dauerhafte Therapieunwilligkeit oder -fähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen. Insbesondere stellt der Umstand, dass der Verurteilte in der Anstalt Schwierigkeiten bereitet, Rückfälle in sein Suchtverhalten erleidet oder gar Lockerungen zu Straftaten missbraucht, als solches noch keinen Anlass dar, ihn in den Strafvollzug zu überweisen (OLG Frankfurt, a. a. O.).

Diesen Beurteilungsmaßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Soweit die Strafvollstreckungskammer ausgeführt hat, dass sich vor dem Hintergrund des gesamten Behandlungsverlaufes ergebe, dass es dem Verurteilten trotz einer bereits längerfristigen Behandlung im Maßregelvollzug letztlich nicht gelungen sei, seine Abhängigkeit in den Griff zu bekommen und auch keine Aussicht bestehe, dass durch eine weitere Behandlung im Maßregelvollzug bei dem Verurteilten noch eine entsprechende nachhaltige Motivation, die auch zu einer Verhaltensänderung führen könnte, geweckt werden könne, basiert dies nicht auf einer zuverlässigen Erkenntnisgrundlage. Allein der Umstand, dass der Verurteilte alkohol- und drogenrückfällig wurde und durch den Besitz des Handys und des MP-3-Players gegen die Stationsregeln verstieß, rechtfertigt diese Schlussfolgerung noch nicht. Hierbei hat der Senat auch bedacht, dass es problematisch ist, dass der Verurteilte den Drogenkonsum, der aus Sicht des Senats aufgrund der von der Strafvollstreckungskammer nachvollziehbar dargelegten Gründe als erwiesen anzusehen ist, nicht eingeräumt hat und daher eine Bearbeitung des Rückfalls nicht möglich ist.

Gleichwohl ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zunächst zu berücksichtigen, dass der heute 30 Jahre alte Verurteilte bereits seit vielen Jahren suchtmittelabhängig ist. Nach den im Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. August 2010 getroffenen Feststellungen sowie dem Inhalt der Stellungnahme des MRVZN Brauel vom 30. Dezember 2011 kam er erstmals im Alter von 12 Jahren mit Alkohol und Cannabis in Berührung. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland begann er 1997, im Alter von 15 Jahren, Heroin und Kokain zu konsumieren, wobei der Heroin- und Kokainkonsum sich in der Folgezeit rasch entwickelte und steigerte.

In der Stellungnahme des MRVZN Brauel vom 18. April 2012 ist ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine Polytoxikomanie, einschließlich Opiate (ICD-10: F19.21) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) bestehe.

Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit und der zusätzlich bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung ist zu bedenken, dass Rückfälle in den Suchtmittelkonsum nicht gänzlich abwegig sind und nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Therapie gescheitert ist und der Verurteilte sich mit seiner Drogenabhängigkeit abgefunden hat. Bei der Beurteilung des Unterbringungsverlaufs ist auch von Bedeutung, dass der Verurteilte sich seit dem 1. August 2011 im MRVZN Brauel befand und der Unterbringungsverlauf offensichtlich bis Ende Februar 2012, also mehr als sechs Monate positiv war. So hat das MRVZN Brauel in dem an die Staatsanwaltschaft Osnabrück gerichteten Schreiben vom 13. Januar 2011, in dem beantragt wurde, den beabsichtigen Vollzugslockerungen zuzustimmen, ausgeführt, dass der Verurteilte sich im halboffenen Bereich eingelebt und regelmäßig an den psychotherapeutischen Gruppen- und Einzelgesprächen teilgenommen habe. Begleitete Ausgänge ins Klinikgelände seien ohne Beanstandungen und absprachegemäß verlaufen und die häufig und in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführten Atemalkohol- und Urinkontrollen zum Drogenscreening hätten bis dahin keinen Hinweis auf Rauschmittelkonsum ergeben. Insoweit kann festgestellt werden, dass der Verurteilte mehrere Monate lang in der Lage war, abstinent zu leben und Regelverstöße auch nicht bekannt wurden.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass über das Verhalten des Verurteilten im (Vorweg-)Vollzug der Strafhaft, insbesondere sein Suchtverhalten, keine Erkenntnisse vorliegen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer vor der Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB dahingehend getroffen hat, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert und daher auch keine Stellungnahme der Justizvollzuganstalt über den Verlauf der Strafhaft vorliegt.

Da der Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in diesem Verfahren nicht erneut angeordnet werden kann, wenn zuvor bestandskräftig gemäß § 67d Abs. 5 StGB entschieden wurde, dass die Maßregel nicht weiter zu vollziehen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 41; OLG Hamm, NStZ 2000, 168 [OLG Hamm 16.11.1999 - 4 Ws 334/99]; Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 67d, Rn. 22), muss sie auf ausreichend sicherer Tatsachengrundlage beruhen. Vor allem ist die Endgültigkeit der fehlenden Erfolgsaussicht genau zu prüfen. Wenn nur eine vorübergehende Krise vorliegt, ist dies kein Grund für eine Erledigungserklärung (Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Auflage, Band 3, § 67d, Rn. 31).

Eine entsprechende Prüfung hat bisher nicht stattgefunden. Vorliegend hätte sich die Strafvollstreckungskammer vor allem auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob angesichts des zunächst positiven Therapieverlaufs und des erklärten Willens des Verurteilten, die Therapie fortsetzen zu wollen, ein Therapeutenwechsel oder ein Wechsel der Therapieeinrichtung vor einer Erledigung der Maßregel hätte in Betracht gezogen werden können bzw. warum ein entsprechender Wechsel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Schließlich hätte die Strafvollstreckungskammer sich im Hinblick auf den Umstand, dass bei dem Verurteilten auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, mit der Frage befassen müssen, ob eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67a Abs. 1 StGB in Betracht kommt. So hat das MRVZN Brauel in dem Schreiben vom 18. April 2012 ausgeführt, dass der Verurteilte seine Unsicherheit in der sozialen Interaktion und seine Selbstwertproblematik durch arrogant-autoritäres Auftreten kaschiere und die Integration in das randständige Milieu für ihn selbstwertstabilisierende und identitätsstiftende Funktion habe. Insoweit hält der Senat es zumindest nicht für abwegig, dass durch eine entsprechende Überweisung die Resozialisierung des Verurteilten gegebenenfalls besser gefördert werden kann. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Verurteilten, wie auch seine Regelverstöße zeigen, sicherlich nicht um einen einfachen Patienten handelt und die Möglichkeit besteht, dass die weitere Therapie erfolglos bleibt. Bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Unterbringungsverlaufs lässt sich indes eine durch Tatsachen ausreichend untermauerte dauerhafte verfestigte Behandlungsunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit des Verurteilten (derzeit noch) nicht feststellen.

Sollte die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der erneuten Prüfung der Frage, ob die Fortdauer oder die Erledigung der Unterbringung anzuordnen ist, zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortdauer der Maßregel nicht in Betracht kommt, wäre insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe der Parallelstrafe zu prüfen, ob statt einer Erledigung der Maßregel zunächst eine (erneute) Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 StGB in Betracht kommt und die konkrete Aussicht besteht, dass nach einer Rückverlegung in den Maßregelvollzug der Maßregelzweck hierdurch doch noch erreicht werden kann.

Da es der weiteren Aufklärung bedarf, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf das Erreichen des Maßregelzwecks besteht und gegebenenfalls unter welchen Umständen (z. B. Therapeutenwechsel, Wechsel der Therapie, Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ein weiterer teilweiser Vorwegvollzug der Strafe), war die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Landgericht Stade zurückzuverweisen.

III.

Im Hinblick darauf, dass der Erfolg der sofortigen Beschwerde nur ein vorläufiger ist, war die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Sitz bei dem Landgericht Stade vorzubehalten.