Abschnitt 1 DfViehsG
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Viehseuchengesetzes; hier: Regelung von Zuständigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- DfViehsG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000001
Die Zuständigkeiten nach dem Viehseuchengesetz (VG) i. d. F. vom 27.2.1969 (BGBl. I S. 158) werden - soweit sie sich nicht aus § 2 des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8.11.1965 (Nds. GVBl. S. 239) ergeben - wie folgt geregelt:
- 1.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 und 5 VG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt oder der beamtete Tierarzt.
- 2.
Zuständige Behörde im Sinne des § 17d Abs. 1, 2 und 3 und des § 17e des Viehseuchengesetzes i. d. F. vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) ist der ML.
- 3.
Zuständige Behörde im Sinne des § 61d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt.
- 4.
Zuständige Behörde im Sinne des § 61d Abs. 1 Satz 4 und § 73a Abs. 1 und 2 VG ist der beamtete Tierarzt.
An die
Dienststellen der Veterinärverwaltung,
Landkreise und kreisfreien Städte,
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.