Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 25.03.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfViehsG

Bibliographie

Titel
Durchführung des Viehseuchengesetzes; hier: Regelung von Zuständigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
DfViehsG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000001

Die Zuständigkeiten nach dem Viehseuchengesetz (VG) i. d. F. vom 27.2.1969 (BGBl. I S. 158) werden - soweit sie sich nicht aus § 2 des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8.11.1965 (Nds. GVBl. S. 239) ergeben - wie folgt geregelt:

  1. 1.

    Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 und 5 VG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt oder der beamtete Tierarzt.

  2. 2.

    Zuständige Behörde im Sinne des § 17d Abs. 1, 2 und 3 und des § 17e des Viehseuchengesetzes i. d. F. vom 23.2.1977 (BGBl. I S. 313) ist der ML.

  3. 3.

    Zuständige Behörde im Sinne des § 61d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt.

  4. 4.

    Zuständige Behörde im Sinne des § 61d Abs. 1 Satz 4 und § 73a Abs. 1 und 2 VG ist der beamtete Tierarzt.

An die
Dienststellen der Veterinärverwaltung,
Landkreise und kreisfreien Städte,
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke.