§ 171 NJVollzG - Vollzug in den Anstalten und Abteilungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) Der Vollzug an Frauen und Männern erfolgt in den dafür vorgesehenen gesonderten Anstalten oder Abteilungen.
(2) 1Die einzelnen Vollzugsarten werden jeweils in den dafür bestimmten gesonderten Anstalten oder Abteilungen vollzogen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Vollzug an
- 1.
einer oder einem jungen Gefangenen auch in einer Jugendarrestanstalt erfolgen,
- 2.
einer Sicherungsverwahrten auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe an weiblichen Gefangenen bestimmten Anstalt oder Abteilung erfolgen, wenn diese für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
3Darüber hinaus kann der Vollzug einer Vollzugsart in einer für eine andere Vollzugsart bestimmten Anstalt oder Abteilung erfolgen,
- 1.
sofern eine Gefangene oder ein Gefangener oder eine Sicherungsverwahrte oder ein Sicherungsverwahrter hilfsbedürftig ist oder für eine oder einen von ihnen eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht,
- 2.
um einer oder einem Gefangenen oder Sicherungsverwahrten die Teilnahme an vollzuglichen Maßnahmen in einer anderen Anstalt oder Abteilung zu ermöglichen,
- 3.
aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation oder
- 4.
mit Zustimmung der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten.
4Betrifft die Abweichung von Satz 1 eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, so bedarf es der Zustimmung des nach den Vorschriften des Fünften Teils zuständigen Gerichts; § 134 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 gilt entsprechend.