§ 26 DSchG - Zusammenwirken der Denkmalbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
Die Denkmalschutzbehörden werden vom Institut für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt und beraten. Sie haben dem Institut die Genehmigungsanträge für Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.