§ 14 NVwKostG - Benutzungen und Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220010000000
(1) 1Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. 2Auslagen sind zu erstatten. 3§ 13 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.