Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.08.1994, Az.: 3 Ws 49/94
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens gegen die Einstellung der Ermittlungen gegen einen Richter; Bezichtigung eines Richters der Rechtsbeugung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.08.1994
- Aktenzeichen
- 3 Ws 49/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1994:0825.3WS49.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 172 Abs. 2 S. 1 StPO
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung
Prozessgegner
Direktor des Amtsgerichts ...
Sonstige Beteiligte
...
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf den erneuten Antrag
auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid des General Staatsanwalts in Celle vom 15. Juni 1994
nach dessen Anhörung am 25. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Juli 1994 eingegangenem Schreiben vom 18. Juli 1994 Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageerzwingungsverfahren gegen die Einstellung der Ermittlungen gegen einen Richter, den die Antragstellerin der Rechtsbeugung bezichtigt.
Die Staatsanwaltschaft ... hatte das Verfahren u.a. mit Bescheid vom 13. Mai 1994 eingestellt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 15. Juni 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin am 20. Juni 1994 förmlich zugestellt worden.
Da der Antrag vom 18. Juli entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO keinerlei Darlegung des Sachstandes unter Angabe der wesentlichen Beweismittel enthielt, hat ihn der Senat mit Beschluß vom 26. Juli 1994 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 01. August 1994 hat die Antragstellerin die Darlegung des Sachstandes nachgeholt. Mit Schreiben vom 08. August 1994 wendet sich die Antragstellerin gegen den Senatsbeschluß vom 26. Juli 1994 und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur ordnungsgemäßen Begründung ihres Antrags auf Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, sie habe nicht gewußt, daß der Antrag eine Darlegung des Sachstandes enthalten müsse, bzw. legt hilfsweise ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluß ein.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 08. August 1994 geht ins Leere, weil die Antragstellerin keine gesetzliche Frist versäumt hat, für die allein Wiedereinsetzung gewährt werden kann; dieses Schreiben ist auch - weil unzulässig (§ 304 Abs. 4 StPO) - kein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluß vom 26. Juli 1994, sondern stellt einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 15. Juni 1994 dar.
Denn ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist als solcher nicht fristgebunden (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1988, 215, Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 169 zu § 172). Dies liegt in der Natur eines derartigen Antrags und ergibt sich zum Beispiel schon daraus, daß ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Falle eines ordnungsgemäßen Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch noch nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt werden kann. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist deshalb nicht etwa nur solange statthaft, wie das Klageerzwingungsverfahren noch gerichtlich anhängig oder wenigstens die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch möglich ist, sondern stets.
Ein erst nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellter, ansonsten formell nicht zu beanstandender Antrag auf Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann allerdings in aller Regel keinen Erfolg haben, weil bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung feststeht, daß wegen der Nichtbeachtung der genannten Frist die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache von vornherein unzulässig und damit aussichtslos ist. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist dann unbegründet.
Wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe allerdings unverschuldet verspätet anbringt, kann dies bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zunächst zur Gewährung der Prozeßkostenhilfe und nach Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrags auf gerichtliche Entscheidung dann zu einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung letzterer Antragsfrist führen.
Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb nach der nicht näher begründeten Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1985, 957) und des OLG Stuttgart (Die Justiz 1984, 368) die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur für den Klageerzwingungsantrag selbst, sondern auch für den entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Folge der Unzulässigkeit eines solchen Antrags etwa in dem Fall gelten soll, daß der Antragsteller die in § 117 ZPO verlangten Angaben und Unterlagen zwar vor der Entscheidung des Gerichts, aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das fristgebundene Rechtsmittel des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einreicht.
Der neue Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist hiernach im Gegensatz zum ersten Antrag zwar zulässig, weil eine Darstellung des Sachstandes nun vorliegt; er bleibt aber ebenfalls erfolglos.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts waren zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn ein beabsichtigter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Bescheid des General Staatsanwalts vom 15. Juni 1994 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil schon jetzt absehbar ist, daß die Antragstellerin für diesen Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erhalten kann. Denn diese Frist hätte sie nur dann schuldlos versäumt, wenn allein ihre Mittellosigkeit hierfür verantwortlich gewesen wäre. Hier aber hat die Antragstellerin auch versäumt, innerhalb der Frist wenigstens eine zumindest knappe Darlegung des Sachstandes bei Gericht einzureichen. Über dieses Erfordernis war die Antragstellerin durch schriftliche, dem Bescheid vom 15. Juni 1994 beigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt worden. Sie hat weder durchgreifende Gründe dafür vorgetragen, noch sind solche ersichtlich, daß sie unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Die Antragstellerin konnte und mußte für den rechtzeitigen Eingang der erforderlichen und schließlich mit Schreiben vom 01. August eingereichten Unterlagen Sorge tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO).
Richter am Oberlandesgericht ...
Richter am Oberlandesgericht ...