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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GFABPrV-ZustErl

Bibliographie

Titel
Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Redaktionelle Abkürzung
GFABPrV-ZustErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. 6. 2002 (BGBl. I S. 2281) wird bestimmt:

Zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen nach der GFABPrV vom 13. 12. 2016 (BGBl. I S. 2909) in der jeweils geltenden Fassung ist das LS.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 376)