Abschnitt 1 GFABPrV-ZustErl
Bibliographie
- Titel
- Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- GFABPrV-ZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. 6. 2002 (BGBl. I S. 2281) wird bestimmt:
Zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen nach der GFABPrV vom 13. 12. 2016 (BGBl. I S. 2909) in der jeweils geltenden Fassung ist das LS.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 376)